3.2 Sowohl gemäss § 28 Absatz 1 SHG als auch nach den Skos-Richtlinien 04/05, A.4-1, unterliegt der Anspruch auf Sozialhilfe und speziell derjenige auf wirtschaftliche Sozialhilfe dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. zu diesem Grundsatz auch: § 8 SHG). Es wird mit anderen Worten verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe auszuschöpfen sind, bevor das zuständige Gemeinwesen finanzielle Hilfe leistet. Teil des Subsidiaritätsprinzips ist der Grundsatz der Selbsthilfe, der die hilfesuchende Person verpflichtet, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden, zu beheben oder zu mildern.