Die Vorinstanz begründet die Gewährung eines reduzierten Grundbedarfs für den Lebensunterhalt von 660 Franken damit, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, sich bei seinen Eltern, die im selben Haus wohnten, zu verpflegen. Es handle sich dabei um Leistungen Dritter beziehungsweise um Verwandtenunterstützung, die bei der Berechnung der wirtschaftlichen Sozialhilfe als Einkommen anzurechnen sei. Die Eltern seien nach wie vor bereit, den Beschwerdeführer kostenlos zu verpflegen. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz werde er nicht regelmässig und ständig von seinen Eltern verpflegt, sondern lediglich ab und zu.