3. Zunächst ist über den Antrag des Beschwerdeführers zu befinden, ihm sei im Rahmen der wirtschaftlichen Sozialhilfe der volle Grundbedarf für den Lebensunterhalt für eine Person gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (Skos-Richtlinien) von 960 Franken und nicht nur ein Betrag von 660 Franken pro Monat zu gewähren. 3.1 Die Vorinstanz begründet die Gewährung eines reduzierten Grundbedarfs für den Lebensunterhalt von 660 Franken damit, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, sich bei seinen Eltern, die im selben Haus wohnten, zu verpflegen.