{"Signatur": "LU_AVW_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-04-09", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_001_GSD-2008-17_2008-04-09.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3795", "Checksum": "a6c2be9c4089297981e38db9d2fb2439"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2008 17", "2008 III Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 09.04.2008 GSD 2008 17 (2008 III Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 09.04.2008 GSD 2008 17 (2008 III Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 09.04.2008 GSD 2008 17 (2008 III Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wirtschaftliche Sozialhilfe. Berücksichtigung freiwilliger Leistungen Dritter. Subsidiaritätsprinzip. § 28 Absatz 1 SHG. Solange und soweit der Lebensbedarf durch Naturalleistungen von Verwandten (z.B. Kost und Logis) und andere freiwillige Leistungen Dritter gedeckt werden kann, besteht kein Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe. | § 28 Abs. 1 SHG | Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:22", "Checksum": "2c3b56cd04a51d3d31794f721567afdf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 09.04.2008 GSD 2008 17 (2008 III Nr. 17)\nRegeste:\nWirtschaftliche Sozialhilfe. Berücksichtigung freiwilliger Leistungen Dritter. Subsidiaritätsprinzip. § 28 Absatz 1 SHG. Solange und soweit der Lebensbedarf durch Naturalleistungen von Verwandten (z.B. Kost und Logis) und andere freiwillige Leistungen Dritter gedeckt werden kann, besteht kein Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe. | § 28 Abs. 1 SHG | Sozialhilfe\n\n unterstützen. Aus dem Schreiben kann entnommen werden, dass dieses Angebot dahingefallen wäre, wenn der Beschwerdeführer eine Arbeitsstelle gefunden und wieder ein regelmässiges Einkommen erzielt hätte. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers liegt damit sehr wohl eine ausdrückliche Zusicherung seiner Eltern über die kostenlose Abgabe der täglichen Mahlzeiten, worunter auch Zwischenverpflegungen zu verstehen sind, vor. Die Verwendung der Konjunktiv-Form dürfte damit zusammenhängen, dass der Beschwerdeführer von diesem Angebot, wie er selbst behauptet und auch seine Eltern bestätigen, nur teilweise Gebrauch gemacht hat. Auch ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer sich noch im Januar 2006 ausdrücklich dazu bereit erklärt hat, seine Mahlzeiten bei seinen Eltern einzunehmen und im entsprechenden Umfang auf wirtschaftliche Sozialhilfe zu verzichten (vgl. Besprechungsprotokoll vom 26. Januar 2006, Entscheid betreffend Gewährung der wirtschaftlichen Sozialhilfe vom 10. Februar 2006). Der Beschwerdeführer hat das Besprechungsprotokoll unterzeichnet und kann sich vorliegend nicht auf den Standpunkt stellen, es sei unvollständig und falsch. Indessen ist für die Frage, ob die Vorinstanz den Grundbedarf des Beschwerdeführers zu Recht um 300 Franken reduziert hat, nicht von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer vom Angebot seiner Eltern nur bedingt oder ab und zu Gebrauch gemacht hat, sondern vielmehr, ob er davon hätte Gebrauch machen müssen (beziehungsweise davon Gebrauch machen muss). Aufgrund der Subsidiarität der wirtschaftlichen Sozialhilfe ist der Beschwerdeführer nämlich verpflichtet, alle Möglichkeiten freiwilliger Leistungen auszuschöpfen, sofern ihm solche angeboten werden und diese ohne weiteres erhältlich sind. Den Beschwerdeführer trifft damit eine Pflicht zur Minderung seiner Unterstützungsbedürftigkeit (vgl. auch Skos-Richtlinien 04/05, A.5-3), weshalb der Beschwerdeführer gehalten ist, das Angebot seiner Eltern anzunehmen. Die Annahme dieses Angebotes ist ihm offensichtlich zumutbar, da er im selben Haus wie seine Eltern wohnt und sich aufgrund seiner Arbeitslosigkeit nicht auswärts verpflegen muss. Die Höhe der Reduktion von 300 Franken ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie entspricht rund einem Drittel des Grundbedarfs und dürfte nach der allgemeinen Lebenserfahrung etwa dem entsprechen, was der Beschwerdeführer aufwenden müsste, um sich selber zu verpflegen. Unter diesen Umständen ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden, aufgrund der Subsidiarität der wirtschaftlichen Sozialhilfe den Grundbedarf für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers im Umfang von 300 Franken zu reduzieren. (Gesundheits- und Sozialdepartement, 9. April 2008) |"}