4.3. Damit erweist sich die verfügte Massnahme als rechtmässig, insbesondere als verhältnismässig. Daran ändert der Hinweis der Beschwerdeführerin nichts, sie müsse noch Schulden tilgen. Die richtige Durchsetzung des Sozialhilferechts hat vor den Interessen privater Gläubiger Vorrang. (Gesundheits- und Sozialdepartement, 7. April 2008) |