Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Arglist insbesondere vor, wenn der Täter zur Täuschung eines andern ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient, aber auch dann, wenn er bloss falsche Angaben macht, deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist (BGE 120 IV 186). Sodann tangiert die Streichung der Integrationszulage für Alleinerziehende nicht die beiden Kinder, sondern nur die Beschwerdeführerin.