Betrug setzt strafrechtlich, wie in Erwägung 3.3.2 erwähnt, zum einen Absicht voraus. Der Täter täuscht das Opfer, vorliegend die Gemeinde, wissentlich und willentlich und hat die Absicht, dadurch sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. Zum andern geht es bei einem Betrug um eine arglistige Täuschung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Arglist insbesondere vor, wenn der Täter zur Täuschung eines andern ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient, aber auch dann, wenn er bloss falsche Angaben macht, deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist (BGE 120 IV 186).