Trotzdem verletzte sie diese wiederholt. Weiter geht es gemäss dem rechtskräftigen Rückerstattungsentscheid des Gemeinderates vom 28. Juni 2007 um einen erheblichen Betrag an unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Sozialhilfe, den die Beschwerdeführerin zurückzuzahlen hat. Aus den Akten ist ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Aufdeckung des Sachverhaltes unkooperativ zeigte. Die Schwere der Pflichtverletzung ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin für ihr Verhalten wegen Betrugs verurteilt wurde. Betrug setzt strafrechtlich, wie in Erwägung 3.3.2 erwähnt, zum einen Absicht voraus.