Gemäss den Skos-Richtlinien können unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit situationsbedingte Leistungen gestrichen werden. Darüber hinaus kann der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von maximal zwölf Monaten um höchstens 15 Prozent gekürzt werden. Dabei ist die Situation von nicht fehlbaren Personen angemessen zu berücksichtigen (Skos-Richtlinien 04/05, A.8-3). Vorerst ist festzuhalten, dass die Pflichtverletzungen der Beschwerdeführerin schwer wiegen. Die Beschwerdeführerin wusste um ihre Auskunfts- und Meldepflicht. Trotzdem verletzte sie diese wiederholt.