SHG die wirtschaftliche Sozialhilfe in angemessenem Verhältnis zum Fehlverhalten gekürzt oder aufgehoben werden. Die Kürzung wirtschaftlicher Sozialhilfe betrifft deren Umfang. Wie bereits in Erwägung 3.1 erwähnt, sind für die Bemessung des sozialen Existenzminimums die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos-Richtlinien) massgebend. Der Regierungsrat kann durch Verordnung Abweichungen von diesen Richtlinien beschliessen. Gemäss den Skos-Richtlinien können unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit situationsbedingte Leistungen gestrichen werden.