Dabei ist vorab zu erwähnen, dass diese Sanktionen zulasten der wirtschaftlichen Sozialhilfe an die Beschwerdeführerin verfügt wurden. 4.1 Zu Recht steht nicht zur Diskussion, dass für diese Massnahme mit § 29 Absatz 4 SHG eine genügende gesetzliche Grundlage und ein öffentliches Interesse vorliegen. Die Auskunfts- und die Meldepflicht sind Auflagen und Weisungen im Sinn dieser Bestimmung, die gesetzlich vorgegeben sind. 4.2 Zum Kürzungsumfang ist Folgendes zu bemerken: Werden Auflagen oder Weisungen nicht befolgt, kann gemäss § 29 Absatz 4 SHG die wirtschaftliche Sozialhilfe in angemessenem Verhältnis zum Fehlverhalten gekürzt oder aufgehoben werden.