dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Diese Norm verlangt mithin als objektiven Tatbestand unter anderem ein Vorspiegeln oder Unterdrücken von Tatsachen, was sozialhilferechtlich der Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht gleichkommt. 4. Ist vorliegend eine wiederholte Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht erstellt, ist weiter zu prüfen, ob die vom Gemeinderat verhängte Rechtsfolge der Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 15 Prozent für ein Jahr und der Streichung der Integrationszulage rechtens ist. Dabei ist vorab zu erwähnen, dass diese Sanktionen zulasten der wirtschaftlichen Sozialhilfe an die Beschwerdeführerin verfügt wurden.