Diese Pflichtverletzung wird für die Zeit vom 9. Februar 2006 bis 31. Dezember 2006 von der Strafbehörde insofern bestätigt, als die Beschwerdeführerin mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 26. November 2007 des Betruges im Sinn von Artikel 146 Absatz 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) für schuldig befunden und bestraft worden ist. Nach dieser Bestimmung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch