Zudem verletzte sie diese Pflichten wiederholt. Diese Pflichtverletzung wird für die Zeit vom 9. Februar 2006 bis 31. Dezember 2006 von der Strafbehörde insofern bestätigt, als die Beschwerdeführerin mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 26. November 2007 des Betruges im Sinn von Artikel 146 Absatz 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) für schuldig befunden und bestraft worden ist.