Zudem verunmöglichte sie damit eine rechtzeitige Kontrolle über künftige Zahlungen, die bei der Berechnung der wirtschaftlichen Sozialhilfe als Einnahmen oder als Vermögensanfall einzubeziehen gewesen wären. Insbesondere vereitelte die Beschwerdeführerin damit, die am 9. Februar 2006 auf diesem Konto eingegangene Gutschrift aus einer Erbschaft, welche die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht meldete, rechtzeitig bei der wirtschaftlichen Sozialhilfe zu berücksichtigen und die letzte Verfügung entsprechend anzupassen. Damit hat die Beschwerdeführerin nicht nur die Auskunfts-, sondern auch die Meldepflicht verletzt. Zudem verletzte sie diese Pflichten wiederholt.