Mit dem erneuten Verschweigen des Kontos verunmöglichte es die Beschwerdeführerin dem Sozialamt, rechtzeitig abzuklären, ob und in welchem Umfang im vorhergehenden Zeitraum Zahlungen darauf eingegangen waren, die für die Mutterschaftsbeihilfe ab 1. Juli 2004 als anrechenbares Einkommen oder Vermögen hätten berücksichtigt werden müssen. Zudem verunmöglichte sie damit eine rechtzeitige Kontrolle über künftige Zahlungen, die bei der Berechnung der wirtschaftlichen Sozialhilfe als Einnahmen oder als Vermögensanfall einzubeziehen gewesen wären.