Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie am 13. Juni 2005 dem Sozialamt wiederum keine Angaben über das Konto machte. Sie hat also damals erneut ihre Auskunftspflicht verletzt. Dass das Konto damals einen Negativsaldo aufwies, ändert daran nichts. Mit dem erneuten Verschweigen des Kontos verunmöglichte es die Beschwerdeführerin dem Sozialamt, rechtzeitig abzuklären, ob und in welchem Umfang im vorhergehenden Zeitraum Zahlungen darauf eingegangen waren, die für die Mutterschaftsbeihilfe ab 1. Juli 2004 als anrechenbares Einkommen oder Vermögen hätten berücksichtigt werden müssen.