Im Gesuchsformular gab sie an, kein Vermögen zu haben. Unter der Rubrik "Schulden" erwähnte sie als Gläubigerin ihre Mutter mit einer Forderung von ungefähr 4000 Franken. Wiederum bestätigte sie mit ihrer Unterschrift, wahrheitsgetreu Auskunft gegeben zu haben. Sie wurde damals ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass das Merkblatt für Sozialhilfebezüger integrierender Bestandteil des Gesuches sei. Im Merkblatt sind die Rechte und Pflichten der Sozialhilfebezüger und die Rechtsfolgen im Fall von Pflichtverletzungen aufgelistet. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie am 13. Juni 2005 dem Sozialamt wiederum keine Angaben über das Konto machte.