Die Beschwerdeführerin hat es dem Sozialamt durch das Verschweigen der massgeblichen Umstände verunmöglicht, dies rechtzeitig zu tun. Hätte das Sozialamt den rechtserheblichen Sachverhalt falsch oder unvollständig festgestellt oder falsche rechtliche Schlüsse daraus gezogen, wäre der Beschwerdeführerin der Beschwerdeweg offen gestanden (vgl. insbesondere § 144 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRG). 3.3.2 Die Beschwerdeführerin stellte am 13. Juni 2005 ein Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe ab 1. Juli 2005. Im Gesuchsformular gab sie an, kein Vermögen zu haben.