Damit hat die Beschwerdeführerin ihre Auskunftspflicht gemäss § 11 Absatz 1 SHG verletzt. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass das Konto zwar auf ihren Namen gelautet habe, aber durch ihre Mutter verwaltet worden sei und ihre Mutter aus einem Kredit, den ihr Vater aufgenommen habe, für sie Schulden getilgt habe, ändert nichts an der Verletzung dieser Meldepflicht. Es wäre Sache des Sozialamtes und nicht der Beschwerdeführerin gewesen, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände sozialhilferechtlich zu würdigen. Die Beschwerdeführerin hat es dem Sozialamt durch das Verschweigen der massgeblichen Umstände verunmöglicht, dies rechtzeitig zu tun.