In der darauf folgenden Zeit vom 24. Mai 2004 bis 25. Januar 2007 sind zahlreiche Gutschriften in unterschiedlicher Höhe im Gesamtbetrag von Fr. 33019.95 vorgenommen worden. Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht, am 24. Mai 2004 gegenüber dem Sozialamt das Konto nicht erwähnt und den entsprechenden Kontoauszug nicht beigelegt zu haben. Damit hat die Beschwerdeführerin ihre Auskunftspflicht gemäss § 11 Absatz 1 SHG verletzt.