Die Anpassung hebt die rechtskräftige Verfügung nicht von Anfang an auf, sondern erst nach dem nachträglichen Eintritt der veränderten Tatsachen. Die Anpassung wirkt normalerweise ex nunc, das heisst für die Zukunft (vgl. dazu grundsätzlich LGVE 1983 II Nr. 1 E. 4a). 3.3.1 Aus den vorinstanzlichen Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am 24. Mai 2004 beim Sozialamt ein Gesuch um Mutterschaftsbeihilfe ab 1. Juli 2004 gestellt hatte. Auf dem entsprechenden Formular musste sie den Vermögensnachweis erbringen, das heisst Auszüge aller Konten und sonstige Vermögenswerte deklarieren und ihre Angaben bestätigende Belege aufführen (die sie soweit möglich auflegen musste).