Ebenso gehört dazu die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 106). Bei Änderungen der Verhältnisse ist die zuständige Behörde verpflichtet, die aktuelle Verfügung über die wirtschaftliche Sozialhilfe entsprechend anzupassen (§ 13 SHG). Durch die Anpassung wird eine Verfügung geändert, die ursprünglich richtig war, die aber wegen erheblicher tatsächlicher oder rechtlicher Änderungen, die nach dem Erlass der Verfügung eingetreten sind, unrichtig geworden ist. Die Anpassung hebt die rechtskräftige Verfügung nicht von Anfang an auf, sondern erst nach dem nachträglichen Eintritt der veränderten Tatsachen.