§ 11 Absatz 2 SHG statuiert, anders gesagt, zusätzlich zur Auskunftspflicht eine Meldepflicht. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung hat die hilfebedürftige Person die Meldung unaufgefordert von sich aus zu machen. Bei der Meldepflicht handelt sich also um eine sogenannte Bringschuld. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, gehören zu den Änderungen im Sinn von § 11 Absatz 2 SHG insbesondere Schenkungen und der Erwerb einer Erbschaft, da entsprechende Einkünfte - wie oben dargelegt - Einfluss auf den Anspruch auf Sozialhilfe haben. Ebenso gehört dazu die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 106).