Im vorliegenden Fall ist zudem zu berücksichtigen, dass Entscheide über die Ausrichtung von Mutterschaftsbeihilfe und wirtschaftlicher Sozialhilfe Dauerverfügungen sind. Sie regeln das Rechtsverhältnis zwischen einer hilfebedürftigen Person und dem zuständigen Gemeinwesen aufgrund eines Sachverhalts, der zu einem bestimmten Zeitpunkt vorliegt. Ändern sich nach der erstmaligen Gewährung der Mutterschaftsbeihilfe oder der wirtschaftlichen Sozialhilfe die wirtschaftlichen Verhältnisse, hat die hilfebedürftige Person dies nach § 11 Absatz 2 SHG sofort zu melden. § 11 Absatz 2 SHG statuiert, anders gesagt, zusätzlich zur Auskunftspflicht eine Meldepflicht.