Aus den Erwägungen: 3.3 Gemäss § 11 Absatz 1 des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989 (SHG) hat eine hilfebedürftige Person, die ein Gesuch um Mutterschaftsbeihilfe oder um wirtschaftliche Sozialhilfe stellt, über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben und die zur Abklärung erforderlichen Unterlagen beizubringen. Hilfebedürftige Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller unterliegen mit anderen Worten von Gesetzes wegen einer Auskunftspflicht. Im vorliegenden Fall ist zudem zu berücksichtigen, dass Entscheide über die Ausrichtung von Mutterschaftsbeihilfe und wirtschaftlicher Sozialhilfe Dauerverfügungen sind.