damit habe sie die sozialhilferechtliche Meldepflicht in grober Weise verletzt. Auf Einsprache von X hin bestätigte der Gemeinderat am 28. Juni 2007 diesen Entscheid. Das Gesundheits- und Sozialdepartement wies die gegen den Entscheid des Gemeinderates erhobene Verwaltungsbeschwerde ab. Aus den Erwägungen: 3.3 Gemäss § 11 Absatz 1 des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989 (SHG) hat eine hilfebedürftige Person, die ein Gesuch um Mutterschaftsbeihilfe oder um wirtschaftliche Sozialhilfe stellt, über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben und die zur Abklärung erforderlichen Unterlagen beizubringen.