Die Gemeinde A gewährt X seit 1. August 1999 mit einem Unterbruch wegen eines befristeten Umzugs Mutterschaftsbeihilfe und wirtschaftliche Sozialhilfe. Mit Entscheid vom 28. März 2007 kürzte ihr Sozialamt X die wirtschaftliche Sozialhilfe ab 1. April 2007 für zwölf Monate um 15 Prozent des Grundbedarfs und strich ihr per sofort die monatliche Intergrationszulage für Alleinerziehende. Zur Begründung führte das Sozialamt an, X habe verschwiegen, dass sie geerbt habe, zudem habe sie die Existenz eines zweiten Bankkontos verschwiegen; damit habe sie die sozialhilferechtliche Meldepflicht in grober Weise verletzt.