{"Signatur": "LU_AVW_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-04-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_001_GSD-2008-16_2008-04-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3794", "Checksum": "d6e63462125793f3afb822df1124b698"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2008 16", "2008 III Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 07.04.2008 GSD 2008 16 (2008 III Nr. 16)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 07.04.2008 GSD 2008 16 (2008 III Nr. 16)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 07.04.2008 GSD 2008 16 (2008 III Nr. 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wirtschaftliche Sozialhilfe und Mutterschaftsbeihilfe. 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Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller um wirtschaftliche Sozialhilfe oder Mutterschaftsbeihilfe haben alle auf sie lautenden oder für sie geführten Konti anzugeben, unabhängig davon, ob diese einen positiven oder einen negativen Saldo aufweisen. Eine Erbschaft ist der Sozialbehörde zu melden. | § 11 Abs. 1 und 2 SHG | Sozialhilfe\n\n rechtzeitig zu tun. Hätte das Sozialamt den rechtserheblichen Sachverhalt falsch oder unvollständig festgestellt oder falsche rechtliche Schlüsse daraus gezogen, wäre der Beschwerdeführerin der Beschwerdeweg offen gestanden (vgl. insbesondere § 144 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRG). 3.3.2 Die Beschwerdeführerin stellte am 13. Juni 2005 ein Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe ab 1. Juli 2005. Im Gesuchsformular gab sie an, kein Vermögen zu haben. Unter der Rubrik \"Schulden\" erwähnte sie als Gläubigerin ihre Mutter mit einer Forderung von ungefähr 4000 Franken. Wiederum bestätigte sie mit ihrer Unterschrift, wahrheitsgetreu Auskunft gegeben zu haben. Sie wurde damals ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass das Merkblatt für Sozialhilfebezüger integrierender Bestandteil des Gesuches sei. Im Merkblatt sind die Rechte und Pflichten der Sozialhilfebezüger und die Rechtsfolgen im Fall von Pflichtverletzungen aufgelistet. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie am 13. Juni 2005 dem Sozialamt wiederum keine Angaben über das Konto machte. Sie hat also damals erneut ihre Auskunftspflicht verletzt. Dass das Konto damals einen Negativsaldo aufwies, ändert daran nichts. Mit dem erneuten Verschweigen des Kontos verunmöglichte es die Beschwerdeführerin dem Sozialamt, rechtzeitig abzuklären, ob und in welchem Umfang im vorhergehenden Zeitraum Zahlungen darauf eingegangen waren, die für die Mutterschaftsbeihilfe ab 1. Juli 2004 als anrechenbares Einkommen oder Vermögen hätten berücksichtigt werden müssen. Zudem verunmöglichte sie damit eine rechtzeitige Kontrolle über künftige Zahlungen, die bei der Berechnung der wirtschaftlichen Sozialhilfe als Einnahmen oder als Vermögensanfall einzubeziehen gewesen wären. Insbesondere vereitelte die Beschwerdeführerin damit, die am 9. Februar 2006 auf diesem Konto eingegangene Gutschrift aus einer Erbschaft, welche die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht meldete, rechtzeitig bei der wirtschaftlichen Sozialhilfe zu berücksichtigen und die letzte Verfügung entsprechend anzupassen. Damit hat die Beschwerdeführerin nicht nur die Auskunfts-, sondern auch die Meldepflicht verletzt. Zudem verletzte sie diese Pflichten wiederholt. Diese Pflichtverletzung wird für die Zeit vom 9. Februar 2006 bis 31. Dezember 2006 von der Strafbehörde insofern bestätigt, als die Beschwerdeführerin mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 26. November 2007 des Betruges im Sinn von Artikel 146 Absatz 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) für schuldig befunden und bestraft worden ist. Nach dieser Bestimmung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Diese Norm verlangt mithin als objektiven Tatbestand unter anderem ein Vorspiegeln oder Unterdrücken von Tatsachen, was sozialhilferechtlich der Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht gleichkommt. 4. Ist vorliegend eine wiederholte Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht erstellt, ist weiter zu prüfen, ob die vom Gemeinderat verhängte Rechtsfolge der Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 15 Prozent für ein Jahr und der Streichung der Integrationszulage rechtens ist. Dabei ist vorab zu erwähnen, dass diese Sanktionen zulasten der wirtschaftlichen Sozialhilfe an die Beschwerdeführerin verfügt wurden. 4.1 Zu Recht steht nicht zur Diskussion, dass für diese Massnahme mit § 29 Absatz 4 SHG eine genügende gesetzliche Grundlage und ein öffentliches Interesse vorliegen. Die Auskunfts- und die Meldepflicht sind Auflagen und Weisungen im Sinn dieser Bestimmung, die gesetzlich vorgegeben sind. 4.2 Zum Kürzungsumfang ist Folgendes zu bemerken: Werden Auflagen oder Weisungen nicht befolgt, kann gemäss § 29 Absatz 4 SHG die wirtschaftliche Sozialhilfe in angemessenem Verhältnis zum Fehlverhalten gekürzt oder aufgehoben werden. Die Kürzung wirtschaftlicher Sozialhilfe betrifft deren Umfang. Wie bereits in Erwägung 3.1 erwähnt, sind für die Bemessung des sozialen Existenzminimums die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos-Richtlinien) massgebend. Der Regierungsrat kann durch Verordnung Abweichungen von diesen Richtlinien beschliessen. Gemäss den Skos-Richtlinien können unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit situationsbedingte Leistungen gestrichen werden. Darüber hinaus kann der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von maximal zwölf Monaten um höchstens 15 Prozent gekürzt werden. Dabei ist die Situation von nicht fehlbaren Personen angemessen zu berücksichtigen (Skos-Richtlinien 04/05, A.8-3). Vorerst ist festzuhalten, dass die Pflichtverletzungen der Beschwerdeführerin schwer wiegen. Die Beschwerdeführerin wusste um ihre Auskunfts- und Meldepflicht. Trotzdem verletzte sie diese wiederholt. Weiter geht es gemäss dem rechtskräftigen Rückerstattungsentscheid des Gemeinderates vom 28. Juni 2007 um einen erheblichen Betrag an unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Sozialhilfe, den die Beschwerdeführerin zurückzuzahlen hat. Aus den Akten ist ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin bei der"}