{"Signatur": "LU_AVW_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-04-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_001_GSD-2008-16_2008-04-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3794", "Checksum": "d6e63462125793f3afb822df1124b698"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2008 16", "2008 III Nr. 16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 07.04.2008 GSD 2008 16 (2008 III Nr. 16)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 07.04.2008 GSD 2008 16 (2008 III Nr. 16)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 07.04.2008 GSD 2008 16 (2008 III Nr. 16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wirtschaftliche Sozialhilfe und Mutterschaftsbeihilfe. 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Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller um wirtschaftliche Sozialhilfe oder Mutterschaftsbeihilfe haben alle auf sie lautenden oder für sie geführten Konti anzugeben, unabhängig davon, ob diese einen positiven oder einen negativen Saldo aufweisen. Eine Erbschaft ist der Sozialbehörde zu melden. | § 11 Abs. 1 und 2 SHG | Sozialhilfe\n\n\n| Entscheid: | Die Gemeinde A gewährt X seit 1. August 1999 mit einem Unterbruch wegen eines befristeten Umzugs Mutterschaftsbeihilfe und wirtschaftliche Sozialhilfe. Mit Entscheid vom 28. März 2007 kürzte ihr Sozialamt X die wirtschaftliche Sozialhilfe ab 1. April 2007 für zwölf Monate um 15 Prozent des Grundbedarfs und strich ihr per sofort die monatliche Intergrationszulage für Alleinerziehende. Zur Begründung führte das Sozialamt an, X habe verschwiegen, dass sie geerbt habe, zudem habe sie die Existenz eines zweiten Bankkontos verschwiegen; damit habe sie die sozialhilferechtliche Meldepflicht in grober Weise verletzt. Auf Einsprache von X hin bestätigte der Gemeinderat am 28. Juni 2007 diesen Entscheid. Das Gesundheits- und Sozialdepartement wies die gegen den Entscheid des Gemeinderates erhobene Verwaltungsbeschwerde ab. Aus den Erwägungen: 3.3 Gemäss § 11 Absatz 1 des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989 (SHG) hat eine hilfebedürftige Person, die ein Gesuch um Mutterschaftsbeihilfe oder um wirtschaftliche Sozialhilfe stellt, über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben und die zur Abklärung erforderlichen Unterlagen beizubringen. Hilfebedürftige Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller unterliegen mit anderen Worten von Gesetzes wegen einer Auskunftspflicht. Im vorliegenden Fall ist zudem zu berücksichtigen, dass Entscheide über die Ausrichtung von Mutterschaftsbeihilfe und wirtschaftlicher Sozialhilfe Dauerverfügungen sind. Sie regeln das Rechtsverhältnis zwischen einer hilfebedürftigen Person und dem zuständigen Gemeinwesen aufgrund eines Sachverhalts, der zu einem bestimmten Zeitpunkt vorliegt. Ändern sich nach der erstmaligen Gewährung der Mutterschaftsbeihilfe oder der wirtschaftlichen Sozialhilfe die wirtschaftlichen Verhältnisse, hat die hilfebedürftige Person dies nach § 11 Absatz 2 SHG sofort zu melden. § 11 Absatz 2 SHG statuiert, anders gesagt, zusätzlich zur Auskunftspflicht eine Meldepflicht. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung hat die hilfebedürftige Person die Meldung unaufgefordert von sich aus zu machen. Bei der Meldepflicht handelt sich also um eine sogenannte Bringschuld. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, gehören zu den Änderungen im Sinn von § 11 Absatz 2 SHG insbesondere Schenkungen und der Erwerb einer Erbschaft, da entsprechende Einkünfte - wie oben dargelegt - Einfluss auf den Anspruch auf Sozialhilfe haben. Ebenso gehört dazu die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 106). Bei Änderungen der Verhältnisse ist die zuständige Behörde verpflichtet, die aktuelle Verfügung über die wirtschaftliche Sozialhilfe entsprechend anzupassen (§ 13 SHG). Durch die Anpassung wird eine Verfügung geändert, die ursprünglich richtig war, die aber wegen erheblicher tatsächlicher oder rechtlicher Änderungen, die nach dem Erlass der Verfügung eingetreten sind, unrichtig geworden ist. Die Anpassung hebt die rechtskräftige Verfügung nicht von Anfang an auf, sondern erst nach dem nachträglichen Eintritt der veränderten Tatsachen. Die Anpassung wirkt normalerweise ex nunc, das heisst für die Zukunft (vgl. dazu grundsätzlich LGVE 1983 II Nr. 1 E. 4a). 3.3.1 Aus den vorinstanzlichen Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am 24. Mai 2004 beim Sozialamt ein Gesuch um Mutterschaftsbeihilfe ab 1. Juli 2004 gestellt hatte. Auf dem entsprechenden Formular musste sie den Vermögensnachweis erbringen, das heisst Auszüge aller Konten und sonstige Vermögenswerte deklarieren und ihre Angaben bestätigende Belege aufführen (die sie soweit möglich auflegen musste). Unten auf dem Formular erklärte sie mit ihrer Unterschrift ausdrücklich, dass ihre obigen Angaben vollständig und wahr seien. Im Formular war sie ausdrücklich auf ihre Verpflichtung hingewiesen worden, Änderungen ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich dem Sozialamt zu melden. Das hier zur Diskussion stehende Konto war im Zeitpunkt der Gesuchstellung, das heisst am 24. Mai 2004, bereits eröffnet. Grundlage für die Kontoeröffnung war ein Vertrag. In diesem Vertrag wie auch im Kontoauszug ist oben rechts die Beschwerdeführerin als Inhaberin des Kontos genannt. Die Bank führte das Konto unter der Bezeichnung \"Kosmetik\". Am 24. Mai 2004 wies das Konto einen positiven Saldo von Fr. 64.65 auf. In der darauf folgenden Zeit vom 24. Mai 2004 bis 25. Januar 2007 sind zahlreiche Gutschriften in unterschiedlicher Höhe im Gesamtbetrag von Fr. 33019.95 vorgenommen worden. Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht, am 24. Mai 2004 gegenüber dem Sozialamt das Konto nicht erwähnt und den entsprechenden Kontoauszug nicht beigelegt zu haben. Damit hat die Beschwerdeführerin ihre Auskunftspflicht gemäss § 11 Absatz 1 SHG verletzt. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass das Konto zwar auf ihren Namen gelautet habe, aber durch ihre Mutter verwaltet worden sei und ihre Mutter aus einem Kredit, den ihr Vater aufgenommen habe, für sie Schulden getilgt habe, ändert nichts an der Verletzung dieser Meldepflicht. Es wäre Sache des Sozialamtes und nicht der Beschwerdeführerin gewesen, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände sozialhilferechtlich zu würdigen. Die Beschwerdeführerin hat es dem Sozialamt durch das Verschweigen der massgeblichen Umstände verunmöglicht, dies"}