Erst wenn der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wäre, hätte die wirtschaftliche Sozialhilfe eingestellt werden dürfen. Auf die Frage, ob die Veranlassung des Beschwerdeführers zur Ausreise mit den Bestimmungen des Ausländerrechts vereinbar ist, braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden. Bei dieser Rechts- und Sachlage ist die Verwaltungsbeschwerde vielmehr gutzuheissen. (Gesundheits- und Sozialdepartement, 6. März 2007) |