Nach dem Gesagten erweist sich der Entscheid der Vorinstanz als unzulässig. Das ordnungsgemässe Vorgehen hätte danach darin bestanden, dem Beschwerdeführer, soweit dieser seinen Unterhalt nicht aus verfügbaren und kurzfristig realisierbaren Mitteln bestreiten kann, die wirtschaftliche Sozialhilfe zu gewähren, ihn jedoch gleichzeitig ausdrücklich in Form einer Auflage im Sinn von § 29 Absatz 3 SHG zu verpflichten, die Eigentumswohnung zu verkaufen. Erst wenn der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wäre, hätte die wirtschaftliche Sozialhilfe eingestellt werden dürfen.