Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer weder die wirtschaftliche Sozialhilfe gewährt noch hat sie ihn ausdrücklich verpflichtet, innert einer angemessenen Zeit seine Eigentumswohnung in Portugal zu verkaufen. Sie hat ihm lediglich für einen befristeten Zeitraum die Nothilfe zugesprochen, um ihn letztlich zur Ausreise nach Portugal zu veranlassen. Nach dem Gesagten erweist sich der Entscheid der Vorinstanz als unzulässig.