SHG besteht während dieser Frist nicht bloss ein Anspruch auf Nothilfe im Sinn von § 5 Absatz 2 SHG, sondern ein solcher auf ordentliche wirtschaftliche Sozialhilfe, soweit der Unterhalt nicht aus verfügbaren und kurzfristig realisierbaren Mitteln bestritten werden kann. Erst wenn die Verwertung des Grundeigentums nicht innert der gewährten Frist erfolgt ist, ist die wirtschaftliche Sozialhilfe einzustellen. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer weder die wirtschaftliche Sozialhilfe gewährt noch hat sie ihn ausdrücklich verpflichtet, innert einer angemessenen Zeit seine Eigentumswohnung in Portugal zu verkaufen.