Denn Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe hat nach dieser Bestimmung, "wer seinen Lebensbedarf nicht rechtzeitig bestreiten kann". Bei der Anrechnung des Vermögens sind deshalb differenzierte Grundsätze anzuwenden. Benötigt die Verwertung von Vermögen eine gewisse Zeit, wie dies bei Grundeigentum regelmässig der Fall ist, kann deshalb ein Anspruch auf materielle Hilfe trotz vorhandenem Vermögen bestehen (vgl. Wolffers, a.a.O., S. 71f., 155). Da die Verwertung von Grundeigentum eine gewisse Zeit benötigt, ist dafür eine angemessene Frist anzusetzen. Aufgrund von § 28 Absatz 1 SHG besteht während dieser Frist nicht bloss ein Anspruch auf Nothilfe im Sinn von § 5 Absatz 2