Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips ist es dem Beschwerdeführer damit ohne weiteres zuzumuten, die leer stehende Eigentumswohnung zu verwerten, wenn er um wirtschaftliche Sozialhilfe nachsucht. Weigert er sich, die Eigentumswohnung zu verkaufen, besteht deshalb grundsätzlich kein Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe. 5.4 Zu beachten ist jedoch, dass nach § 28 Absatz 1 SHG für die Frage der Bedürftigkeit nur die verfügbaren und kurzfristig realisierbaren Mittel massgebend sind. Denn Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe hat nach dieser Bestimmung, "wer seinen Lebensbedarf nicht rechtzeitig bestreiten kann".