Jedoch dürfte der Mindererlös gerade dem Aufwand für die Totalsanierung entsprechen, für den der Beschwerdeführer aufkommen müsste, sodass die Sanierung letztlich zu keinem Mehrertrag führt. In Anbetracht der finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist überdies davon auszugehen, dass dieser in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein wird, eine Totalsanierung zu finanzieren. Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips ist es dem Beschwerdeführer damit ohne weiteres zuzumuten, die leer stehende Eigentumswohnung zu verwerten, wenn er um wirtschaftliche Sozialhilfe nachsucht.