Zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer selber die leer stehende Eigentumswohnung als Ferienwohnung bezeichnet und nicht beabsichtigt, diese zu bewohnen. Der Beschwerdeführer möchte nicht zuletzt aufgrund seiner gesundheitlichen Situation vielmehr in seinem heutigen Wohnort wohnhaft bleiben. Damit ist jedoch erstellt, dass die leer stehende Eigentumswohnung dem Beschwerdeführer als blosse Kapitalanlage dient. Der Beschwerdeführer führt keine stichhaltigen Gründe an, weshalb die Verwertung der Eigentumswohnung in Portugal für ihn eine Härte darstellen würde oder sonst wie unzumutbar wäre. Im Gegenteil: Er beabsichtigt, die Wohnung zu verkaufen.