Gemäss Inventar vom 30. Juni 2006 beträgt der Wert der beiden Wohnungen rund 170000 Franken. Selbst wenn eine der beiden Eigentumswohnungen der Ehefrau des Beschwerdeführers zuzurechnen ist, ist davon auszugehen, dass das Vermögen des Beschwerdeführers den von den Skos-Richtlinien zugestandenen Vermögensfreibetrag für eine Einzelperson von 4000 Franken auch nach Abzug der Schulden in der Schweiz von rund 53500 Franken noch signifikant übersteigt. Zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer selber die leer stehende Eigentumswohnung als Ferienwohnung bezeichnet und nicht beabsichtigt, diese zu bewohnen.