Sie kann auch nicht durch Auslegung des Sozialhilfegesetzes und der Sozialhilfeverordnung begründet oder gestützt auf § 29 Absatz 3 SHG als Auflage oder Weisung verfügt werden. Denn § 10 SHG bestimmt, dass die Organe der Sozialhilfe Hilfebedürftige nicht veranlassen dürfen, aus der Gemeinde wegzuziehen. 5.3 Es ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau Eigentümer zweier Wohnungen im Ausland ist und dass eine der beiden Wohnungen leer steht und nicht vermietet ist. Gemäss Inventar vom 30. Juni 2006 beträgt der Wert der beiden Wohnungen rund 170000 Franken.