Grundsätzlich zu veräussern sind demgegenüber Liegenschaften, welche nicht von der unterstützten Person bewohnt werden und ausschliesslich der Kapitalanlage dienen. Bei Mehrfamilienhäusern im Eigentum von unterstützten Personen ist die Errichtung von Stockwerkeigentum zu prüfen (Wolffers, a.a.O., S. 157, N 145). Zusammengefasst gilt nach dem Gesagten somit Folgendes: Vermögen über 4000 Franken ist bei der Bedarfsprüfung zu berücksichtigen. Für Grundeigentum im In- und Ausland besteht eine Verwertungspflicht.