Die Skos-Richtlinien halten ausdrücklich fest, dass für Immobilien im Ausland dieselben Prinzipien wie für Immobilien in der Schweiz gelten (Skos-Richtlinien 04/05, E.2-4). Ergänzend dazu ist in der Lehre anerkannt, dass nur Eigentumswohnungen, Einfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser von der Verwertung ausgenommen werden können, welche von der unterstützten Person allein oder zusammen mit Familienangehörigen bewohnt werden. Grundsätzlich zu veräussern sind demgegenüber Liegenschaften, welche nicht von der unterstützten Person bewohnt werden und ausschliesslich der Kapitalanlage dienen.