Ebenfalls ist auf die Verwertung zu verzichten, wenn der Immobilienbesitz (bei selbständig Erwerbenden ohne berufliche Vorsorge) einer nötigen Alterssicherung gleichkommt. Die Sozialhilfeorgane können ebenfalls von einer Verwertung absehen, wenn jemand voraussichtlich nur kurz- oder mittelfristig unterstützt wird, wenn jemand in geringem Umfang unterstützt wird oder wenn wegen ungenügender Nachfrage nur ein zu tiefer Erlös erzielt werden könnte. Die Skos-Richtlinien halten ausdrücklich fest, dass für Immobilien im Ausland dieselben Prinzipien wie für Immobilien in der Schweiz gelten (Skos-Richtlinien 04/05, E.2-4).