5.2 Spezielle Bestimmungen enthalten die Skos-Richtlinien zum Grundeigentum (vgl. Skos-Richtlinien 04/05, E.2-4). Danach besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, Grundeigentum zu erhalten. Verfügen unterstützte Personen über Grundeigentum (insbesondere Liegenschaften und Miteigentumsanteile), so gehören diese Vermögenswerte zu den eigenen Mitteln. Personen, die Liegenschaften besitzen, sollen nicht besser gestellt sein als Personen, die Vermögenswerte in Form von Sparkonten oder Wertschriften angelegt haben.