Von einer Verwertung des Vermögens sei dann abzusehen, wenn dadurch für den Hilfebedürftigen oder seine Angehörigen ungebührliche Härten entstünden, die Verwertung unwirtschaftlich wäre oder die Veräusserung von Wertgegenständen aus anderen Gründen unzumutbar sei (Skos-Richtlinien 04/05, E.2-1). Zur Stärkung der Eigenverantwortung und zur Förderung des Willens der Selbsthilfe wird in den Skos-Richtlinien allerdings zu Beginn einer Unterstützung, oder wenn eine laufende Unterstützung abgelöst werden kann, empfohlen, der gesuchstellenden bzw. unterstützten Person einen Vermögensfreibetrag zuzugestehen, Einzelpersonen beispielsweise 4000 Franken (Skos-Richtlinien 04/05, E.2-3). 5.2