Die Verwertung sei Voraussetzung für die Gewährung der wirtschaftlichen Sozialhilfe. Von einer Verwertung des Vermögens sei dann abzusehen, wenn dadurch für den Hilfebedürftigen oder seine Angehörigen ungebührliche Härten entstünden, die Verwertung unwirtschaftlich wäre oder die Veräusserung von Wertgegenständen aus anderen Gründen unzumutbar sei (Skos-Richtlinien 04/05, E.2-1).