SHG sind zweifellos auch Vermögenswerte zu verstehen, über die der Hilfesuchende verfügt, insbesondere Grundeigentum (vgl. Skos-Richtlinien 04/05, E.2.1 und E.2-4). 5.1 Gemäss den Ausführungen in den Skos-Richtlinien ergibt sich aus dem Subsidiaritätsprinzip eine Pflicht zur Verwertung von Bank- und Postcheckguthaben, Aktien und Obligationen, Forderungen, Wertgegenständen, Liegenschaften und anderen Vermögenswerten. Die Verwertung sei Voraussetzung für die Gewährung der wirtschaftlichen Sozialhilfe.