Die Skos-Richtlinien bestimmen, dass eine unterstützte Person, die auf eheliche Unterhaltsbeiträge verzichtet, obwohl der Ehegatte offensichtlich solche leisten könnte, sich einen angemessenen Betrag anrechnen lassen muss. Im Umfang dieses Betrages besteht im Sinn des Subsidiaritätsprinzips keine Bedürftigkeit (vgl. Skos-Richtlinien 04/05, F.3-2). Gemäss den Akten lebt der Beschwerdeführer getrennt von seiner Ehefrau und seinem Kind, die nach Portugal zurückgekehrt sind und eine der beiden Eigentumswohnungen, deren Miteigentümer der Beschwerdeführer ist, bewohnen. Weiter hat der Beschwerdeführer im September 2006 die Scheidung eingereicht.