§ 13 SHG bestimmt im Übrigen, dass die zuständige Behörde bei einer Änderung der Verhältnisse verpflichtet ist, die geltende Verfügung über die wirtschaftliche Sozialhilfe anzupassen. 4. Unter Leistungen Dritter im Sinn von § 28 Absatz 1 SHG sind insbesondere auch Leistungen im Rahmen der ehelichen Unterhaltspflicht nach den Artikeln 163ff. ZGB zu verstehen. Die Skos-Richtlinien bestimmen, dass eine unterstützte Person, die auf eheliche Unterhaltsbeiträge verzichtet, obwohl der Ehegatte offensichtlich solche leisten könnte, sich einen angemessenen Betrag anrechnen lassen muss.