Zu solchen Auflagen und Weisungen gehört beispielsweise die Verpflichtung, Grundeigentum zu verwerten. Diese Verpflichtung ergibt sich im Übrigen bereits aus dem soeben erwähnten Subsidiaritätsprinzip (vgl. E. 3.1). Werden Auflagen und Weisungen nicht befolgt, kann die wirtschaftliche Sozialhilfe in angemessenem Verhältnis zum Fehlverhalten gekürzt oder aufgehoben werden (§ 29 Abs. 4 SHG). Dieselbe Rechtsfolge ergibt sich wiederum aus dem Subsidiaritätsprinzip (vgl. §§ 8 und 28 Abs. 1 SHG). § 13 SHG bestimmt im Übrigen, dass die zuständige Behörde bei einer Änderung der Verhältnisse verpflichtet ist, die geltende Verfügung über die wirtschaftliche Sozialhilfe anzupassen.